Bei den Betriebsratswahlen sind eine Vielzahl von Formvorschriften zu beachten. Nachlässigkeiten führen ganz schnell zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit. Die Wahlvorstandsschulungen bieten die entscheidenden Grundlagen für eine rechtssichere Durchführung. Alles anschaulich und für die betriebliche Praxis aufbereitet.
Die Betriebsratswahlen stellen – gleich nach welchem Wahlverfahren – besondere Herausforderungen an die Mitglieder der Wahlvorstände. Wahlrecht ist Formalrecht. An die Einhaltung der Vorschriften über die Durchführung der Wahl werden strenge Maßstäbe angelegt. Die Nichtbeachtung von zwingenden Vorschriften kann zur Nichtigkeit der Wahl führen und eine Wahlwiederholung notwendig machen. Deshalb sind Schulungen zu den Wahlvorschriften zwingend erforderlich. Die Kosten der Schulung sind Kosten der Wahl und vom Arbeitgeber zu tragen. Der Freistellungs- und Vergütungsanspruch richtet sich nach § 37 BetrVG.

Wählen Sie aus einem der folgenden Seminare:

2021

03.11. – 05.11.2021 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Eisenach

15.11. – 17.11.2021 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Frankfurt am Main

22.11. – 24.11.2021 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Hamburg

24.11. – 26.11.2021 Wahlvorstandsschulung – vereinfachtes Verfahren in Düsseldorf

06.12. – 08.12.2021 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Köln

2022

10.01. – 12.01.2022 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Karlsruhe

24.01. – 26.01.2022 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Potsdam

31.01. – 02.02.2022 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Kassel

07.02. – 09.02.2022 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Bamberg

14.02. – 16.02.2022 Wahlvorstandsschulung – vereinfachtes Verfahren in Erfurt

Das Seminar für Wahlvorstandsmitglieder nach dem normalen Wahlverfahren bezieht sich auf Betriebe mit mehr als 50 Arbeitnehmern, nach Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber auch mit mehr als 100 Arbeitnehmern.

Das Seminar für Wahlvorstandsmitglieder nach dem vereinfachten Wahlverfahren bezieht sich auf Betriebe bis 50 Arbeitnehmer, nach Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber auch bis 100 Arbeitnehmer.

 

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