Bei den Betriebsratswahlen sind eine Vielzahl von Formvorschriften zu beachten. Nachlässigkeiten führen ganz schnell zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit. Die Wahlvorstandsschulungen bieten die entscheidenden Grundlagen für eine rechtssichere Durchführung. Alles anschaulich und für die betriebliche Praxis aufbereitet.
Die Betriebsratswahlen stellen – gleich nach welchem Wahlverfahren – besondere Herausforderungen an die Mitglieder der Wahlvorstände. Wahlrecht ist Formalrecht. An die Einhaltung der Vorschriften über die Durchführung der Wahl werden strenge Maßstäbe angelegt. Die Nichtbeachtung von zwingenden Vorschriften kann zur Nichtigkeit der Wahl führen und eine Wahlwiederholung notwendig machen. Deshalb sind Schulungen zu den Wahlvorschriften zwingend erforderlich. Die Kosten der Schulung sind Kosten der Wahl und vom Arbeitgeber zu tragen. Der Freistellungs- und Vergütungsanspruch richtet sich nach § 37 BetrVG.
Wählen Sie aus einem der folgenden Seminare:
2021
03.11. – 05.11.2021 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Eisenach
15.11. – 17.11.2021 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Frankfurt am Main
22.11. – 24.11.2021 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Hamburg
24.11. – 26.11.2021 Wahlvorstandsschulung – vereinfachtes Verfahren in Düsseldorf
06.12. – 08.12.2021 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Köln
2022
10.01. – 12.01.2022 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Karlsruhe
24.01. – 26.01.2022 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Potsdam
31.01. – 02.02.2022 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Kassel
07.02. – 09.02.2022 Wahlvorstandsschulung – normales Verfahren in Bamberg
14.02. – 16.02.2022 Wahlvorstandsschulung – vereinfachtes Verfahren in Erfurt
Das Seminar für Wahlvorstandsmitglieder nach dem normalen Wahlverfahren bezieht sich auf Betriebe mit mehr als 50 Arbeitnehmern, nach Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber auch mit mehr als 100 Arbeitnehmern.
Das Seminar für Wahlvorstandsmitglieder nach dem vereinfachten Wahlverfahren bezieht sich auf Betriebe bis 50 Arbeitnehmer, nach Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber auch bis 100 Arbeitnehmer.