Düsseldorf
Deutschland
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
Als Beispiel einer innerbetrieblichen Umsetzung wird die Konzernrichtlinie 161.0004 der DB AG behandelt.
Das Seminar ist nach § 37 Abs.6 BetrVG für alle Betriebsräte und nach § 179 Abs. 4 SGB IX für alle Schwerbehindertenvertreter erforderlich.
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Seminarinhalte:
Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
- Definition und Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements
- Begriffsbestimmung Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigter, Schwerbehinderter Mensch
- Rolle und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung
Informationen zu BEM Verfahren für die Belegschaft und Betroffene
- Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit
- Das Informationsgespräche, Zielsetzung und Inhalte
Grundlagen der Gesprächsführung
- Grundsätze für die Gesprächsführung
- Praktische Übungen
Blick auf die betriebliche Praxis
- Diskussion der Erfahrungen aus der betrieblichen Praxis
- Belastungen und Beanspruchungen aus der betrieblichen Praxis der DB
- Fehlbeanspruchungen und die daraus folgenden Erkrankungen
Prävention und Gesundheitsförderung
- Salutogenetischer Ansatz (gesundheitsfördernder)
- Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für das BEM
Gesprächsführung, Auswertung und Kontrolle
- Erstgespräch
- Erstellung von Protokollen
- Praktische Gesprächsübungen
Gesprächsführung, Auswertung und Kontrolle
- Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen 2
Das BEM bei der DB und weiterer Arbeitgeber
- Umsetzung bei weiteren Arbeitgebern
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