Gestaltungsmöglichkeiten aus § 3 BetrVG
Mit den in § 3 Betriebsverfassungsgesetz eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten
durch Tarifvertrag, in Ausnahmefällen durch Betriebsvereinbarung, sollen
die Tarifparteien auf den sich abzeichnenden Strukturwandel reagieren können,
denen die Unternehmen seit Jahren unterworfen sind. Die umfassenden
Gestaltungsmöglichkeiten dürfen jedoch nicht den Blick dafür versperren,
dass der Betrieb der zentrale Ausgangspunkt für die betriebliche Mitbestimmung
ist. Grundsätzliches Ansinnen des Gesetzgebers war, Sachverhalte der
tariflichen Regelungskompetenz zu überlassen, welche zu einer besseren,
praktikablen Interessenvertretung führt und den Beschäftigten dient.
Inhalte:
Tarifvertragliche Regelungen
• Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat
• Zusammenfassung von Betrieben durch Zuordnungstarifverträge
• Regelungen im Beschäftigteninteresse
• Bildung von Spartenbetriebsräten
• Andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen
• Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien
• Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen
Besonderheiten der tariflichen Regelungen
• Tarifkonkurrenz
• Rechtsnachfolge in einen Tarifvertrag
• Firmentarifvertrag und Rechtsnachfolge
• Nachwirkung von Tarifverträgen nach § 3 BetrVG
weitere Inhalte:
Inhaltliche Gestaltung von Betriebsverfassungstarifverträgen
• Besonderer Geltungsbereich
• Definition des Betriebsbegriffs
• Regelungen über die Entsendungsvoraussetzungen
• Wahlmodus für betriebsverfassungsrechtliche Gremien
• Regelungen über Gesamt-, Sparten- und
Konzernbetriebsratsgröße
• Jugend- und Auszubildendenvertretung
• Erweiterte Freistellungsregelungen
• Zusätzliche Arbeitnehmervertretungen
• Tarifliche Schlichtungsstellen
• Größe von Einigungsstellen
Grenzen der tariflichen und betrieblichen Gestaltung
• Regelungen durch Betriebsvereinbarung
• Besondere Regelungssperren
• Anzuwendende Bestimmungen bei betriebsverfassungsrechtlichen
Organisationseinheiten
Seminarunterlagen:
Rechtsprechung, Mustertarifverträge und Charts.