Arbeitsverweigerung ist die rechtswidrige Ablehnung einer übertragenen Arbeit, die trotz Beachtung aller arbeitsschutzrechtlichen Normen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer abgelehnt wird.
Sie wird nach Abmahnung die ordentliche, in schweren Fällen die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die bloße Ankündigung einer Arbeitsverweigerung rechtfertigt im Allgemeinen die außerordentliche Kündigung nicht, es sei denn, dass der Arbeitnehmer keine Verhandlungsbereitschaft mehr zeigt und dem Arbeitgeber schwere Schäden drohen.
(Lit. Kliemt/ Vollstädt/ NZA 2003,35.)
Arbeitsverweigerung wird häufig als Kündigungsgrund in Anspruch genommen. Eine Arbeitsverweigerung kann aber eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer zu der angewiesenen Arbeit auch tatsächlich verpflichtet war und dem Arbeitnehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zu Seite steht.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist in Fällen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung in der Regel eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Der 2. Senat des BAG hält auch bei der außerordentlichen, wie bei der ordentlichen Kündigung daran fest, dass vor Ausspruch der Kündigung die Abmahnung im Regelfall zu erfolgen hat. Dieses gilt im Besonderen bei Störungen im Verhaltensbereich (BAG
– 17.02.1994 – 2 AZR 616/93).
Das BAG hält an seiner Rechtsprechung fest, dass bei einer sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen kann. Dabei ist das Prognoseprinzip anzuwenden und zu würdigen, ob der Arbeitnehmer zukünftig seiner Arbeitspflicht nachkommen wird. Nach dem ultima ratio- Prinzip schließt dieses im Einzelfall nicht aus, dass nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. (BAG 21.11.1996- 2 AZR 357/ 95)
Beharrlichkeit ist nicht nur dann gegeben, wenn die Willensrichtung des Arbeitnehmers erkennbar wird, zulässige Anweisungen nicht zu befolgen. Das Moment der Beharrlichkeit kann auch darin zu sehen sein, dass in einem einmaligen Falle der Arbeitnehmer nach wiederholter Ermahnung sich weigert, die Arbeitsanweisung zu erfüllen. (LAG Berlin 5.12.1994- 9 SA92/94)
Eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht scheidet nicht schon dann aus, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund einer Rechtsauskunft seiner Gewerkschaft weigert, die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten. (BAG 12.04.1973- 2 AZR 291/71)
Die Verweigerung der Leistung von Überarbeit ist kein Kündigungsgrund, sofern keine Rechtspflicht zur Leistung von Überstunden besteht. (LAG Frankfurt 21.03.1983- 13 Sa 1250/85) Diese kann sich aus dem Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben.