Erforderlichkeit der Schulungen und Freistellungen
Kostenübernahme durch die Arbeitgeber
Erforderlich nach § 37 Abs.6 BetrVG ist ein Seminar, welches Kenntnisse vermittelt,
die zur Sicherstellung der Betriebsratsarbeit unabdingbar sind. Das einzelne Betriebsratsmitglied
ist nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich verpflichtet, an Schulungsmaßnahmen
teilzunehmen (BAG – 29.01.74 AP Nr.5 zu § 40 BetrVG). Lehnt
das Betriebsratsmitglied die Schulungsteilnahme ab, kann eine Pflichtwidrigkeit i.S.d.
§ 23 BetrVG vorliegen.
In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Erforderlichkeit
für die Vermittlung von Spezialwissen gegeben ist, wenn der Betriebsrat
aufgrund der sich vollziehenden technischen Entwicklung in einer Branche oder aufgrund
von tarifvertraglichen Forderungen der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
oder aufgrund von sozialpolitischen Gesetzentwürfen damit rechnen muss, dass ihm
in absehbarer Zukunft Aufgaben zuwachsen. Für die Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme
muss grundsätzlich eine Aktualität in der Weise bestehen, dass die vermittelten
Kenntnisse, wenn nicht sofort, doch voraussichtlich in absehbarer Zeit benötigt
werden. BAG 9.10.1973, AP Nr. 4 zu § 37 auch 20.10.1995 NZA 96,945 = Aib
97, 170 mit Anmerkungen. (Siehe auch LAG Frankfurt vom 24.10.1978 – Fortsetzung
der Rechtsprechung BAG 16.3.1988 AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG -.
Eine sachgerechte Betriebsratsarbeit erfordert außerdem von jedem Betriebsratsmitglied
ausreichende Kenntnisse über die im Betrieb geltenden Tarifverträge, sowie einen
gewissen Standard an allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen
Kenntnissen. Jedes Betriebsratsmitglied muss aber über umfassende Grundkenntnisse
und Spezialwissen verfügen, da der gesamte Betriebsrat, auch für die speziellen
Fachprobleme einzelner Ausschüsse zuständig und verantwortlich ist und jedes
Betriebsratsmitglied in der Lage sein muss, die Spezialisten zu kontrollieren. (LAG –
München vom 25.02.93- TaBV 89/92). Erhöhter Bildungsbedarf besteht für Betriebsratsvorsitzende,
Ausschussmitglieder und Freigestellte (BAG in ständiger Rechtsprechung).
Durchsetzbarer Schulungsanspruch
Die Entscheidung über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulung
trifft der Betriebsrat. Er fasst in ordentlicher Sitzung im Rahmen der Tagesordnung
Beschluss über die Teilnahme nach § 37 Abs.6 BetrVG. Dieser Beschluss ist dem
Arbeitgeber mitzuteilen, wobei die Gründe für die Beschlussfassung anzugeben sind.
Hinsichtlich der zeitlichen Lage muss der Betriebsrat die betrieblichen Erfordernisse
berücksichtigen. Eine rechtzeitige Schulungsplanung ist deshalb notwendig, damit
die betrieblichen Belange rechtzeitig geregelt werden können. Ein Ablehnungsgrund
ist dann nicht gegeben.
Bei Ablehnung einer Schulung durch den Arbeitgeber sollte der Betriebsrat an seiner
Beschlussfassung festhalten. Nach erneuter Beratung und Beschlussfassung ist dem
Arbeitgeber mitzuteilen: „Der Betriebsrat bestätigt seinen Beschluss über die Entsendung
zur Schulung nach § 37 Abs.6 BetrVG“. Der Schulungsanspruch des Betriebsratsmitgliedes
ist bei Erforderlichkeit gerichtlich durchsetzbar.
Grundsätzlich gilt:
Der Beschluss des Betriebsrates hat solange Bestand, wie er nicht durch den Beschluss
des Arbeitsgerichts aufgehoben ist. So lange keine rechtskräftige diesbezügliche
Entscheidung vorliegt, steht der Teilnahme am Seminar nichts entgegen. Wendet
sich der Arbeitgeber gegen einen Beschluss des Betriebsrates, muss der Arbeitgeber
sich an das Arbeitsgericht wenden, bzw. die Einigungsstelle anrufen. Die
Handlungszwänge liegen somit beim Arbeitgeber und nicht beim Betriebsrat.