Schulungsanspruch

Erforderlichkeit der Schulungen und Freistellungen
Kostenübernahme durch die Arbeitgeber


Erforderlich nach § 37 Abs.6 BetrVG ist ein Seminar, welches Kenntnisse vermittelt, die zur Sicherstellung der Betriebsratsarbeit unabdingbar sind. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich verpflichtet, an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen (BAG – 29.01.74 AP Nr.5 zu § 40 BetrVG). Lehnt das Betriebsratsmitglied die Schulungsteilnahme ab, kann eine Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 23 BetrVG vorliegen.

In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Erforderlichkeit für die Vermittlung von Spezialwissen gegeben ist, wenn der Betriebsrat aufgrund der sich vollziehenden technischen Entwicklung in einer Branche oder aufgrund von tarifvertraglichen Forderungen der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften oder aufgrund von sozialpolitischen Gesetzentwürfen damit rechnen muss, dass ihm in absehbarer Zukunft Aufgaben zuwachsen. Für die Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme muss grundsätzlich eine Aktualität in der Weise bestehen, dass die vermittelten Kenntnisse, wenn nicht sofort, doch voraussichtlich in absehbarer Zeit benötigt werden. BAG 9.10.1973, AP Nr. 4 zu § 37 auch 20.10.1995 NZA 96,945 = Aib 97, 170 mit Anmerkungen. (Siehe auch LAG Frankfurt vom 24.10.1978 – Fortsetzung der Rechtsprechung BAG 16.3.1988 AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG -.

Eine sachgerechte Betriebsratsarbeit erfordert außerdem von jedem Betriebsratsmitglied ausreichende Kenntnisse über die im Betrieb geltenden Tarifverträge, sowie einen gewissen Standard an allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Kenntnissen. Jedes Betriebsratsmitglied muss aber über umfassende Grundkenntnisse und Spezialwissen verfügen, da der gesamte Betriebsrat, auch für die speziellen Fachprobleme einzelner Ausschüsse zuständig und verantwortlich ist und jedes Betriebsratsmitglied in der Lage sein muss, die Spezialisten zu kontrollieren. (LAG – München vom 25.02.93- TaBV 89/92). Erhöhter Bildungsbedarf besteht für Betriebsratsvorsitzende, Ausschussmitglieder und Freigestellte (BAG in ständiger Rechtsprechung).

Durchsetzbarer Schulungsanspruch
Die Entscheidung über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulung trifft der Betriebsrat. Er fasst in ordentlicher Sitzung im Rahmen der Tagesordnung Beschluss über die Teilnahme nach § 37 Abs.6 BetrVG. Dieser Beschluss ist dem Arbeitgeber mitzuteilen, wobei die Gründe für die Beschlussfassung anzugeben sind. Hinsichtlich der zeitlichen Lage muss der Betriebsrat die betrieblichen Erfordernisse berücksichtigen. Eine rechtzeitige Schulungsplanung ist deshalb notwendig, damit die betrieblichen Belange rechtzeitig geregelt werden können. Ein Ablehnungsgrund ist dann nicht gegeben.
Bei Ablehnung einer Schulung durch den Arbeitgeber sollte der Betriebsrat an seiner Beschlussfassung festhalten. Nach erneuter Beratung und Beschlussfassung ist dem Arbeitgeber mitzuteilen: „Der Betriebsrat bestätigt seinen Beschluss über die Entsendung zur Schulung nach § 37 Abs.6 BetrVG“. Der Schulungsanspruch des Betriebsratsmitgliedes ist bei Erforderlichkeit gerichtlich durchsetzbar.

Grundsätzlich gilt:
Der Beschluss des Betriebsrates hat solange Bestand, wie er nicht durch den Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben ist. So lange keine rechtskräftige diesbezügliche Entscheidung vorliegt, steht der Teilnahme am Seminar nichts entgegen. Wendet sich der Arbeitgeber gegen einen Beschluss des Betriebsrates, muss der Arbeitgeber sich an das Arbeitsgericht wenden, bzw. die Einigungsstelle anrufen. Die Handlungszwänge liegen somit beim Arbeitgeber und nicht beim Betriebsrat.